(Art. 55)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
- Bundesgesetz vom 21. September 19391über das eidgenössische Schuldbuch
- Nationalbankgesetz vom 23. Dezember 19532
- Bundesbeschluss vom 26. Juni 19303über die Beteiligung der Schweizerischen Nationalbank an der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich
- Bundesbeschluss vom 28. November 19964über die Erneuerung des ausschliesslichen Rechts der Schweizerischen Nationalbank zur Ausgabe von Banknoten
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
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