955.01GwVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Diese Verordnung gilt für:
1 Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 GwG, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig sind;
Händlerinnen und Händler nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b GwG, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig sind.
Keine Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG sind:
a. Personen, die folgende Tätigkeiten ausüben:
1. den rein physischen Transport oder die rein physische Aufbewahrung von Vermögenswerten unter Vorbehalt von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c,
2. die Inkassotätigkeit,
3. die Übertragung von Vermögenswerten als akzessorische Nebenleistung zu einer Hauptvertragsleistung,
4. das Betreiben von Vorsorgeeinrichtungen der Säule 3a durch Bankstiftungen oder Versicherungen,
5. das Erbringen von Dienstleistungen unter Konzerngesellschaften;
b. Hilfspersonen von Finanzintermediären, die für ihre Tätigkeit eine Bewilligung in der Schweiz haben oder die einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) angeschlossen sind, sofern sie:
1. vom Finanzintermediär sorgfältig ausgewählt sind und dessen Weisungen und Kontrolle unterstehen,
2. in die organisatorischen Massnahmen des Finanzintermediärs zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung nach Artikel 8 GwG einbezogen sind und entsprechend aus- und weitergebildet werden,
3. ausschliesslich im Namen des Finanzintermediärs und auf dessen Rechnung handeln,
4. vom Finanzintermediär und nicht von der Endkundin oder dem Endkunden entschädigt werden,
5. beim Geld- oder Wertübertragungsgeschäft nur für einen einzigen bewilligten oder einer SRO angeschlossenen Finanzintermediär tätig sind, und
6. mit dem Finanzintermediär über die Einhaltung der vorstehenden Anforderungen eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen haben.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). ↩
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