955.01GwVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Wer von einer nichtberufsmässigen Tätigkeit als Finanzintermediär zu einer berufsmässigen Tätigkeit als Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 wechselt, muss:
unverzüglich die Pflichten nach den Artikeln 3–11 GwG einhalten; und
innerhalb von zwei Monaten nach dem Wechsel bei einer SRO ein Gesuch um Anschluss einreichen.
Bis zum Anschluss an eine SRO ist es einem solchen Finanzintermediär untersagt, als Finanzintermediär Handlungen vorzunehmen, die weiter gehen als diejenigen, die zwingend zur Erhaltung der Vermögenswerte erforderlich sind.
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