955.01GwVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Tritt ein Finanzintermediär, der weiterhin berufsmässig als Finanzintermediär tätig sein will, aus einer SRO aus oder wird er aus einer solchen ausgeschlossen, so muss er innerhalb von zwei Monaten nach dem Austritt oder nach dem rechtskräftigen Ausschlussentscheid bei einer anderen SRO ein Gesuch um Anschluss einreichen.1
Er darf seine Tätigkeit bis zum Erhalt des Entscheids über das Gesuch nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen weiterhin ausüben.
Hat er innert der vorgeschriebenen Frist kein Gesuch bei einer SRO eingereicht oder wird ihm der Anschluss verweigert, so ist es ihm untersagt, weiterhin als Finanzintermediär tätig zu sein.2
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). ↩
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