955.01GwVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Informiert ein Finanzintermediär einen anderen Finanzintermediär darüber, dass er eine Meldung nach Artikel 9 GwG oder Artikel 305terAbsatz 2 StGB1erstattet hat, so hält er diese Tatsache in geeigneter Form fest.