955.01GwVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Ausser in dem in Artikel 9b Absatz 1 GwG vorgesehenen Fall kann der Finanzintermediär die Geschäftsbeziehung abbrechen, wenn:
die Meldestelle für Geldwäscherei (Meldestelle) ihm nach einer Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a GwG oder Artikel 305terAbsatz 2 StGB1innert 40 Arbeitstagen mitteilt, dass sie die gemeldeten Informationen einer Strafverfolgungsbehörde übermittelt, und er nach dieser Mitteilung innert fünf Arbeitstagen keine Verfügung der Strafverfolgungsbehörde erhält;
er nach einer Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c GwG nicht innert fünf Arbeitstagen eine Verfügung von der Strafverfolgungsbehörde erhält;
er nach einer Sperre, die durch die Strafverfolgungsbehörde gestützt auf eine Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 GwG oder Artikel 305terAbsatz 2 StGB angeordnet wurde, über deren Aufhebung informiert wird, es sei denn, eine Strafverfolgungsbehörde teilt ihm etwas anderes mit.
Bricht der Finanzintermediär eine Geschäftsbeziehung ab, für welche er entscheidet, das Melderecht nach Artikel 305terAbsatz 2 StGB nicht in Anspruch zu nehmen, obwohl die Voraussetzungen erfüllt sind, so darf er den Rückzug bedeutender Vermögenswerte nur in einer Form gestatten, die es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, deren Spur weiterzuverfolgen.
In den Fällen nach Absatz 1 müssen der Abbruch der Geschäftsbeziehung und das Datum des Abbruchs der Meldestelle nicht mitgeteilt werden.