955.01GwVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Die Händlerin oder der Händler überprüft die Hintergründe des Geschäfts, namentlich die Herkunft des Geldes, und dessen Zweck, wenn dieses ungewöhnlich erscheint oder Anhaltspunkte für Geldwäscherei vorliegen.
Anhaltspunkte für Geldwäscherei liegen namentlich vor, wenn:
die Person überwiegend mit Banknoten mit kleinem Nennwert bezahlt;
hauptsächlich leichtverkäufliche Güter mit hohem Standardisierungsgrad erworben werden;
die Person keine oder ungenügende Angaben zu ihrer Identifizierung nach Artikel 17 oder zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nach Artikel 18 macht;
die Person offensichtlich falsche oder irreführende Angaben macht;
Zweifel an der Echtheit der vorgewiesenen Ausweise bestehen.
Die Überprüfung erfolgt dadurch, dass die Händlerin oder der Händler sich bei der Vertragspartei oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter über die Hintergründe und den Zweck des Geschäfts erkundigt, die Angaben auf ihre Plausibilität hin beurteilt und die Abklärungen schriftlich festhält.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.