955.01GwVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Ein begründeter Verdacht, der eine Meldepflicht nach Artikel 9 Absatz 1bisGwG auslöst, liegt vor, wenn er auf einem konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunkten beruht, die eine Herkunft der Barzahlungsmittel aus einer strafbaren Handlung vermuten lassen, und er sich trotz zusätzlicher Abklärungen nach Artikel 19 nicht ausräumen lässt.
Die Meldung ist auch zu erstatten, wenn die Händlerin oder der Händler die strafbare Handlung, aus der die Barzahlungsmittel stammen, keinem bestimmten Straftatbestand zuordnen kann.
Die Übermittlung der Meldungen richtet sich nach Artikel 3a Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung vom 25. August 20041über die Meldestelle für Geldwäscherei.2