Nicht als Kreditgeschäft nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a GwG gelten insbesondere:
- die Kreditnahme;
- die zins- und gebührenfreie Gewährung von Krediten;
- die Gewährung von Krediten zwischen Gesellschaft und Gesellschafterin oder Gesellschafter, sofern die Gesellschafterin oder der Gesellschafter eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an der Gesellschaft hält;
- die Gewährung von Krediten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, sofern der Arbeitgeber verpflichtet ist, für die am Kreditverhältnis beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge zu leisten;
- Kreditverhältnisse zwischen einander nahestehenden Personen (Art. 7 Abs. 5);
- die Gewährung von Krediten, die akzessorisch zu einem anderen Rechtsgeschäft erfolgt;
- das Operating Leasing;
- Eventualverpflichtungen zugunsten Dritter;
- Handelsfinanzierungen, wenn deren Rückzahlung nicht durch die Vertragspartei erfolgt.