955.01GwVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Die Pflicht der Händlerin oder des Händlers nach Artikel 15 GwG, eine Revisionsstelle zu beauftragen, besteht unabhängig von der Pflicht, die Jahres- und gegebenenfalls die Konzernrechnung prüfen zu lassen.
Verfügt die Händlerin oder der Händler über keine Revisionsstelle, so beauftragt das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan Revisorinnen oder Revisoren nach Artikel 5 oder ein Revisionsunternehmen nach Artikel 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20051(RAG) mit der Prüfung.