955.01GwVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Eine Prüfgesellschaft ist ausreichend organisiert, wenn sie:
über mindestens zwei leitende Prüferinnen oder leitende Prüfer verfügt, die für den Bereich des GwG zugelassen sind;
spätestens drei Jahre nach Zulassungserteilung über mindestens zwei Prüfmandate im Bereich des GwG verfügt;
die Vorschriften zur Dokumentation und Aufbewahrung der Unterlagen nach Artikel 730c des Obligationenrechts (OR)1unabhängig von ihrer Rechtsform einhält.
Nicht vereinbar mit der Zulassung als Prüfgesellschaft für Prüfungen nach Artikel 24a GwG ist die Ausübung einer Tätigkeit, für die es nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20072eine Bewilligung braucht, durch folgende Personen:
Gesellschaften, die mit der Prüfgesellschaft unter einheitlicher Leitung stehen;
natürliche Personen, die direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an einer Gesellschaft nach Buchstabe a beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können;
die leitenden Prüferinnen und Prüfer.
Eine Prüfgesellschaft ist für die Haftungsrisiken ausreichend versichert, wenn sie zur Deckung ihrer Haftpflicht aus Prüfungen nach Artikel 24a GwG über eine Versicherung für Vermögensschäden oder über eine gleichwertige finanzielle Sicherheit verfügt. Die Deckungssumme, die für alle Schadenfälle eines Jahres zur Verfügung steht, muss mindestens 250 000 Franken betragen.