955.01GwVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Als Handelstätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c GwG gilt:
der An- und Verkauf auf fremde Rechnung von Banknoten, Münzen, Devisen und Bankedelmetallen sowie der Geldwechsel;
der Handel auf eigene Rechnung mit im Kurs stehenden Umlaufmünzen und Banknoten;
der börsliche Handel mit Rohwaren auf fremde Rechnung;
der ausserbörsliche Handel mit Rohwaren auf fremde Rechnung, sofern die Rohwaren einen derart hohen Standardisierungsgrad aufweisen, dass sie jederzeit liquidiert werden können;
der Handel auf eigene Rechnung mit Bankedelmetallen.
Der Handel mit Effekten gilt nur als Handelstätigkeit, wenn es dafür nach dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 20181(FINIG) eine Bewilligung braucht.2
Der akzessorische Geldwechsel gilt nicht als Handelstätigkeit.