955.01GwVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Als Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben f und g GwG gelten folgende Tätigkeiten, sofern sie auf fremde Rechnung ausgeübt werden:1
die Verwaltung von Effekten und Finanzinstrumenten;
die Ausführung von Anlageaufträgen;
die Aufbewahrung von Effekten;
die Tätigkeit als Organ von Sitzgesellschaften.
Als Sitzgesellschaften im Sinne dieser Verordnung gelten juristische Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmungen und ähnliche Verbindungen, die kein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.
Nicht als Sitzgesellschaften gelten Gesellschaften, die:
die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder oder ihrer Begünstigten in gemeinsamer Selbsthilfe bezwecken oder politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, gemeinnützige, gesellige oder ähnliche Zwecke verfolgen;
eine oder mehrere operativ tätige Gesellschaften mehrheitlich halten und deren Zweck nicht hauptsächlich in der Verwaltung von Vermögen Dritter besteht (Holdinggesellschaften).
Footnotes
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 12 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). ↩
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