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Kommentare: Art. 15 | Omnilex
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FINMA-GebV · Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
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956.122
FINMA-GebV
Federal Council Ordinance
01.01.2009
Originalquelle
Die FINMA stellt für die Abgaben Rechnung.
Sind die Abgabepflichtigen mit der Schlussrechnung nicht einverstanden, so können sie eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.
Fälligkeit, Stundung und Verjährung richten sich nach den Bestimmungen der AllgGebV
1
.
Footnotes
SR
172.041.1
↩
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