Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). ↩
Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413). ↩
12 commentaries
Nach der Rechtsprechung ist bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 2 FINMA‑GebV ein hoher Kostendeckungsgrad zulässig. Voraussetzung ist, dass die FINMA die Gebühr anhand des im konkreten Fall objektiv erforderlichen, tatsächlich erbrachten und ausscheidbaren Zeitaufwands bemisst und die festgesetzte Gebühr die Selbstkosten nicht übersteigt.
“Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamterträge der Gebühren die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen (vgl. BGE 126 I 180 E. 3a/aa). Art. 15 Abs. 1 FINMAG sieht ausdrücklich vor, dass die Einnahmen der Vorinstanz, aus denen sie ihre gesamten Kosten decken muss, ausschliesslich aus den Gebühren und Abgaben der Beaufsichtigten bestehen. Entsprechend wird in Art. 8 Abs. 2 FINMA-GebV von einem hohen Kostendeckungsgrad ausgegangen. Solange die Vorinstanz ihrer Gebührenbemessung den im konkreten Fall effektiv erbrachten, ausscheidbaren und objektiv erforderlichen Zeitaufwand ihrer Mitarbeiter zu Grunde legt und die Gebühr diese Selbstkosten nicht übersteigt, ist das Kostendeckungsprinzip nicht verletzt (vgl. Urteile des BVGer B-7096/2013 vom 16. November 2015 E. 10.2; B-5837/2012 vom 21. Juni 2013 E. 2.4.2; B-2786/2009 vom 5. November 2009 E. 2.7).”
“Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamterträge der Gebühren die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen (vgl. BGE 126 I 180 E. 3a/aa). Art. 15 Abs. 1 FINMAG sieht ausdrücklich vor, dass die Einnahmen der Vorinstanz, aus denen sie ihre gesamten Kosten decken muss, ausschliesslich aus den Gebühren und Abgaben der Beaufsichtigten bestehen. Entsprechend wird in Art. 8 Abs. 2 FINMA-GebV von einem hohen Kostendeckungsgrad ausgegangen. Solange die Vorinstanz ihrer Gebührenbemessung den im konkreten Fall effektiv erbrachten, ausscheidbaren und objektiv erforderlichen Zeitaufwand ihrer Mitarbeiter zu Grunde legt und die Gebühr diese Selbstkosten nicht übersteigt, ist das Kostendeckungsprinzip nicht verletzt (vgl. Urteile des BVGer B-7096/2013 vom 16. November 2015 E. 10.2; B-5837/2012 vom 21. Juni 2013 E. 2.4.2; B-2786/2009 vom 5. November 2009 E. 2.7).”
Für die Bemessung der Gebühren gelten die im Anhang der FINMA-GebV enthaltenen Ansätze.
“Die Vorinstanz erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen (Art. 15 Abs. 1 FINMAG). Der Bundesrat hat mit Erlass der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 2008 (FINMA-GebV; SR 956.122) von seiner Verordnungskompetenz Gebrauch gemacht und in Art. 5 Abs. 1 Bst. a festgehalten, dass gebührenpflichtig ist, wer eine Verfügung veranlasst. Damit soll der Aufwand der Vor-instanz möglichst kostendeckend und verursachergerecht erfasst und einer Person zugeordnet werden (vgl. Erläuterungsbericht der Eidgenössischen Finanzverwaltung EFV vom 15. Oktober 2008 zur FINMA-Gebührenverordnung, S. 1 f. und 4). Für die Bemessung der Gebühren der Vor-instanz gelten die Ansätze im Anhang der FINMA-GebV (Art. 8 Abs. 1 FINMA-GebV). Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die Vor-instanz die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwands für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest (Art. 8 Abs. 2 FINMA-GebV). Für Verfügungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person (Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV).”
Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, setzt die Vorinstanz die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb dieses Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwands für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest.
“Die Vorinstanz erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen (Art. 15 Abs. 1 FINMAG). Der Bundesrat hat mit Erlass der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 2008 (FINMA-GebV; SR 956.122) von seiner Verordnungskompetenz Gebrauch gemacht und in Art. 5 Abs. 1 Bst. a festgehalten, dass gebührenpflichtig ist, wer eine Verfügung veranlasst. Damit soll der Aufwand der Vor-instanz möglichst kostendeckend und verursachergerecht erfasst und einer Person zugeordnet werden (vgl. Erläuterungsbericht der Eidgenössischen Finanzverwaltung EFV vom 15. Oktober 2008 zur FINMA-Gebührenverordnung, S. 1 f. und 4). Für die Bemessung der Gebühren der Vor-instanz gelten die Ansätze im Anhang der FINMA-GebV (Art. 8 Abs. 1 FINMA-GebV). Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die Vor-instanz die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwands für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest (Art. 8 Abs. 2 FINMA-GebV). Für Verfügungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person (Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV).”
Fehlt im Anhang ein Ansatz, bemisst sich die Gebühr nach Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person. Gemäss Art. 8 Abs. 4 FINMA-GebV liegt der hierfür angewandte Stundenansatz je nach Funktionsstufe der ausführenden Person und der Bedeutung der Sache bei Fr. 100.– bis Fr. 500.–.
“Für die Gebührenbemessung im Zusammenhang mit Verfügungen, für die im Anhang der FINMA-GebV kein Ansatz festgelegt ist, sind die Kriterien des Zeitaufwandes und der subjektiven Bedeutung der Sache mass-geblich (Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV). Dabei beträgt der Stundenansatz für die Gebühr je nach Funktionsstufe der ausführenden Person und der Bedeutung für die gebührenpflichtige Person Fr. 100.- bis Fr. 500.- (Art. 8 Abs. 4 FINMA-GebV).”
Bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV ist zu berücksichtigen, dass der Stundenansatz gemäss Art. 8 Abs. 4 (je nach Funktionsstufe und Bedeutung der Sache 100–500 Franken) massgeblich ist.
“Gebührenpflichtig ist nach Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV; SR 956.122), wer eine Verfügung veranlasst. Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang der FINMA-GebV (Art. 8 Abs. 1 GebV). Nach Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV bemisst sich für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person. Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken (Art. 8 Abs. 4 FINMA-GebV).”
“Oktober 2008 (FINMA-GebV; SR 956.122) von seiner Verordnungskompetenz Gebrauch gemacht und in Art. 5 Abs. 1 Bst. a festgehalten, dass gebührenpflichtig ist, wer eine Verfügung veranlasst. Damit soll der Aufwand der Vor-instanz möglichst kostendeckend und verursachergerecht erfasst und einer Person zugeordnet werden (vgl. Erläuterungsbericht der Eidgenössischen Finanzverwaltung EFV vom 15. Oktober 2008 zur FINMA-Gebührenverordnung, S. 1 f. und 4). Für die Bemessung der Gebühren der Vor-instanz gelten die Ansätze im Anhang der FINMA-GebV (Art. 8 Abs. 1 FINMA-GebV). Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die Vor-instanz die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwands für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest (Art. 8 Abs. 2 FINMA-GebV). Für Verfügungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person (Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV).”
Die in der Kostenaufstellung ausgewiesenen Stundensätze von Fr. 190 und Fr. 315 liegen innerhalb der Bandbreite von Art. 8 Abs. 4 FINMA‑GebV. Die Aufschlüsselung des Verfahrensaufwands (Redaktion, interne Besprechungen, Aktenstudium, Telefonate, Gewährung des rechtlichen Gehörs, Versand, weitere unter «Verfügung» subsumierte Arbeiten) deutet nach Auffassung der Vorinstanz nicht auf einen unzweckmässigen oder übertriebenen Aufwand hin; dies gelte insbesondere, weil es sich um den ersten Feststellungsfall zur Bewilligungspflicht eines Zahlensystems handle.
“Die Kostenauflage an die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung ist im Grundsatz nicht streitig. Zu prüfen ist daher (nur), ob der verrechnete Aufwand vor dem Äquivalenzprinzip standhält. Die Vorinstanz stützt die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Entrichtung von Kosten für das Verfahren auf Erlass der Feststellungsverfügung auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 8 Abs. 3 und 4 FINMA-GebV und verweist bezüglich der Kostenhöhe auf den entstandenen Verfahrensaufwand. Aus der eingereichten Kostenaufstellung ergibt sich, dass ab dem 2. August 2021 Aufwendungen fakturiert wurden beziehungsweise Verfahrenskosten entstanden sind, dass insgesamt 31.49 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 190.- (Fr. 5'983.10) und 240.74 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 315.- (Fr. 75'833.10) aufgewendet wurden (insgesamt Fr. 81'816.20), wobei Stundenansätze innerhalb des Rahmens von Art. 8 Abs. 4 FINMA-GebV liegen. Die Kostenaufstellung enthält redaktionelle Arbeiten, interne Besprechungen, Aktenstudium, Telefonate, eine Position zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie Dokumentenversand und weitere, unter dem Begriff "Verfügung" subsumierte Arbeiten. Die Aufstellung zeigt, dass es nach der Eröffnung des Rechtsverfahrens nicht nur um eine "Niederschrift bereits getätigter Abklärungen" ging. Sie deutet auch auf keinen unzweckmässigen, übertriebenen Aufwand hin, zumal es sich, wie die Vorinstanz erklärt, um den ersten Fall einer Feststellung der Bewilligungspflicht eines Zahlensystems handelt. Für das einzige "Treffen" (Video-Call zwischen Vertretern der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin), das im massgeblichen Zeitraum (2. August 2021 bis 4. Juli 2022) stattfand, berechnete die Vorinstanz 1.5 Stunden einschliesslich Vor- und Nachbearbeitung. Diese Kosten von Fr.”
Fehlt im Anhang ein spezifischer Ansatz, bemisst sich die Gebühr nach dem tatsächlichen Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person; der in den Quellen genannte Stundenansatz beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person und Bedeutung der Sache 100–500 CHF.
“Art. 15 Abs. 1 FINMAG sieht unter der Marginalie "Finanzierung" vor, dass die FINMA für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen Gebühren erhebt. In Konkretisierung dieser Bestimmung bestimmt Art. 5 Abs. 1 der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 2008 (FINMA-GebV, SR 956.122), dass gebührenpflichtig wird, wer eine Verfügung veranlasst (Bst. a), wer ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird (Bst. b), wer als Beaufsichtigte oder Beaufsichtigter nach Massgabe der Finanzmarktgesetze durch die FINMA geprüft wird (Bst. bbis) oder wer eine Dienstleistung der FINMA beansprucht (Bst. c). Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person (Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV). Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken (Art. 8 Abs. 4 FINMA-GebV).”
“Gebührenpflichtig ist nach Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV; SR 956.122), wer eine Verfügung veranlasst. Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang der FINMA-GebV (Art. 8 Abs. 1 GebV). Nach Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV bemisst sich für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person. Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken (Art. 8 Abs. 4 FINMA-GebV).”
Der Stundenansatz beträgt Fr. 100.– bis Fr. 500.–; die Höhe richtet sich nach der Funktionsstufe der ausführenden Person bei der FINMA und nach der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.
“1 FINMAG sieht unter der Marginalie "Finanzierung" vor, dass die FINMA für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen Gebühren erhebt. In Konkretisierung dieser Bestimmung bestimmt Art. 5 Abs. 1 der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 2008 (FINMA-GebV, SR 956.122), dass gebührenpflichtig wird, wer eine Verfügung veranlasst (Bst. a), wer ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird (Bst. b), wer als Beaufsichtigte oder Beaufsichtigter nach Massgabe der Finanzmarktgesetze durch die FINMA geprüft wird (Bst. bbis) oder wer eine Dienstleistung der FINMA beansprucht (Bst. c). Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person (Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV). Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken (Art. 8 Abs. 4 FINMA-GebV).”
“Gebührenpflichtig ist nach Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV; SR 956.122), wer eine Verfügung veranlasst. Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang der FINMA-GebV (Art. 8 Abs. 1 GebV). Nach Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV bemisst sich für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person. Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken (Art. 8 Abs. 4 FINMA-GebV).”
“Für die Gebührenbemessung im Zusammenhang mit Verfügungen, für die im Anhang der FINMA-GebV kein Ansatz festgelegt ist, sind die Kriterien des Zeitaufwandes und der subjektiven Bedeutung der Sache mass-geblich (Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV). Dabei beträgt der Stundenansatz für die Gebühr je nach Funktionsstufe der ausführenden Person und der Bedeutung für die gebührenpflichtige Person Fr. 100.- bis Fr. 500.- (Art. 8 Abs. 4 FINMA-GebV).”
Kann die FINMA ihren Zeitaufwand nicht näher ausweisen, kann die Vorinstanz gestützt auf die Akten nachvollziehbar darlegen, dass ein erheblicher Aufwand anfiel. Als ansetzbare Anknüpfungspunkte nennt die Rechtsprechung etwa sehr umfangreiche und komplexe Rechtsschriften, ein protokolliertes Gespräch von über einer Stunde mit mehreren FINMA‑Mitarbeitern, die qualitativ hochstehende Begründung der Verfügung sowie das Auftreten ungewohnter Verfahrensfragen.
“Die Rüge der Beschwerdeführer einer Verletzung des Äquivalenzprinzips erweist sich vorliegend als unbegründet: Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass hier Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV anwendbar ist, zumal der Anhang der FINMA-GebV keinen spezifischen Ansatz bzw. Gebührenrahmen für die streitige Verfügung enthält (vgl. vorstehende E. 8.1). Die Verfahrenskosten bemessen sich folglich nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person (Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV). Zwar trifft zu, dass die FINMA ihren Zeitaufwand nicht näher auswies. Allerdings vermochte die Vorinstanz, gestützt auf die Akten, ihrerseits nachvollziehbar darzulegen, weshalb der FINMA ein erheblicher Aufwand erwuchs: So hielt die Vorinstanz fest, aus den Vorakten ergebe sich, dass die FINMA mit sehr umfangreichen und komplexen Rechtsschriften konfrontiert gewesen sei. Auch habe ein protokolliertes Gespräch von über einer Stunde mit den Beschwerdeführern und drei FINMA Mitarbeitern stattgefunden. Zudem verweist die Vorinstanz zu Recht darauf, dass die Verfügung der FINMA sorgfältig und qualitativ hochstehend begründet ist und der Fall ungewohnte Verfahrensfragen aufgeworfen hat.”
Ergibt der Anhang keinen spezifischen Gebührenansatz, kann die Vorinstanz den von der FINMA geltend gemachten Aufwand anhand der Akten schlüssig schätzen. Dies setzt voraus, dass sich aus den Vorakten konkrete Anhaltspunkte für einen erheblichen Zeitaufwand und die Bedeutung der Sache ergeben (z. B. umfangreiche/komplexe Rechtsschriften, längere protokollierte Gespräche, besondere Verfahrensfragen, sorgfältige Verfügung).
“Die Rüge der Beschwerdeführer einer Verletzung des Äquivalenzprinzips erweist sich vorliegend als unbegründet: Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass hier Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV anwendbar ist, zumal der Anhang der FINMA-GebV keinen spezifischen Ansatz bzw. Gebührenrahmen für die streitige Verfügung enthält (vgl. vorstehende E. 8.1). Die Verfahrenskosten bemessen sich folglich nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person (Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV). Zwar trifft zu, dass die FINMA ihren Zeitaufwand nicht näher auswies. Allerdings vermochte die Vorinstanz, gestützt auf die Akten, ihrerseits nachvollziehbar darzulegen, weshalb der FINMA ein erheblicher Aufwand erwuchs: So hielt die Vorinstanz fest, aus den Vorakten ergebe sich, dass die FINMA mit sehr umfangreichen und komplexen Rechtsschriften konfrontiert gewesen sei. Auch habe ein protokolliertes Gespräch von über einer Stunde mit den Beschwerdeführern und drei FINMA Mitarbeitern stattgefunden. Zudem verweist die Vorinstanz zu Recht darauf, dass die Verfügung der FINMA sorgfältig und qualitativ hochstehend begründet ist und der Fall ungewohnte Verfahrensfragen aufgeworfen hat. Hinzu kommt, dass der Nichteintretensentscheid auch eine materiellrechtliche Eventualbegründung enthält (s. vorstehende E. 4.7).”
Art. 8 Abs. 4 bildet die Skala der zur Anwendung kommenden Stundenansätze und wird bei der Bemessung nach Art. 8 Abs. 3 herangezogen. Dies gilt insbesondere für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist.
“Gebührenpflichtig ist nach Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV; SR 956.122), wer eine Verfügung veranlasst. Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang der FINMA-GebV (Art. 8 Abs. 1 GebV). Nach Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV bemisst sich für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person. Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken (Art. 8 Abs. 4 FINMA-GebV).”
“Für die Gebührenbemessung im Zusammenhang mit Verfügungen, für die im Anhang der FINMA-GebV kein Ansatz festgelegt ist, sind die Kriterien des Zeitaufwandes und der subjektiven Bedeutung der Sache mass-geblich (Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV). Dabei beträgt der Stundenansatz für die Gebühr je nach Funktionsstufe der ausführenden Person und der Bedeutung für die gebührenpflichtige Person Fr. 100.- bis Fr. 500.- (Art. 8 Abs. 4 FINMA-GebV).”
Die FINMA kann bei nicht anders im Anhang geregelten Fällen den effektiven Aufwand und die internen Kosten zur Begründung hoher Verfahrenskosten heranziehen. Ein pauschaler Vorwurf, die FINMA habe übertriebenen Aufwand betrieben, ist unbehelflich, wenn die Akten einen entsprechend hohen Zeitaufwand und interne Kosten erkennen lassen und die Beschwerdeführer die von der Vorinstanz angeführten Gründe nicht substantiiert bestreiten.
“Vor diesem Hintergrund ist es mit Blick auf Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV sowie das Äquivalenzprinzip (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV) nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.-- im Ergebnis zwar als relativ hoch einstuft, aufgrund der Akten allerdings annimmt, der effektive Aufwand und die internen Kosten der FINMA erreichten mindestens diesen Betrag, ohne dass der FINMA der Vorwurf zu machen sei, sie habe übertriebenen, objektiv nicht erforderlichen Aufwand betrieben. Die Beschwerdeführer setzen sich mit den von der Vorinstanz aufgeführten Gründen für den erheblichen Zeitaufwand denn auch nicht näher auseinander. Vielmehr machen sie pauschal geltend, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, ohne dies näher zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorstehende E. 2.1). Damit ist weder von einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der abzugeltenden Leistung auszugehen, noch, dass sich die Verfahrenskosten nicht mehr in vernünftigen Grenzen halten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer ist auch nicht ersichtlich, dass sich die FINMA nicht ernsthaft mit dem Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung auseinandergesetzt hätte.”
“Vor diesem Hintergrund ist es mit Blick auf Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV sowie das Äquivalenzprinzip (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV) nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.-- im Ergebnis zwar als relativ hoch einstuft, aufgrund der Akten allerdings annimmt, der effektive Aufwand und die internen Kosten der FINMA erreichten mindestens diesen Betrag, ohne dass der FINMA der Vorwurf zu machen sei, sie habe übertriebenen, objektiv nicht erforderlichen Aufwand betrieben. Die Beschwerdeführer setzen sich mit den von der Vorinstanz aufgeführten Gründen für den erheblichen Zeitaufwand denn auch nicht näher auseinander. Vielmehr machen sie pauschal geltend, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, ohne dies näher zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorstehende E. 2.1). Damit ist weder von einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der abzugeltenden Leistung auszugehen, noch, dass sich die Verfahrenskosten nicht mehr in vernünftigen Grenzen halten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer ist auch nicht ersichtlich, dass sich die FINMA nicht ernsthaft mit dem Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung auseinandergesetzt hätte.”
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