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Soweit die FINMA-GebV keine besonderen Regelungen enthält, ergeben sich die weiteren Einzelheiten der Gebührenerhebung für Aufsichtsverfahren aus der Allgemeinen Gebührenverordnung (AllgGebV).
“oder eine Dienstleistung der FINMA beansprucht (lit. c). Gemäss Art. 6 FINMA-GebV ergeben sich die weiteren Einzelheiten der Gebührenerhebung für Aufsichtsverfahren - unter dem Vorbehalt besonderer Regelungen der FINMA-GebV - aus der Allgemeinen Gebührenverordnung des Bundesrats vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1).”
Nach der ständigen Rechtsprechung kann die FINMA die Untersuchungs- und Verfahrenskosten mehreren Beteiligten unter solidarischer Haftung auferlegen. Die Entscheide stützen diese Praxis ausdrücklich auf Art. 6 FINMA‑GebV in Verbindung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
“Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall, dass das Bundesgericht die Unterlassungsanweisung bestätigt, aber ihre Publikation aufhebt, die angemessene Reduktion der Untersuchungs- und Verfahrenskosten. Ausserdem rechtfertige sich die solidarische Haftung des Beschwerdeführers für die Untersuchungs- und Verfahrenskosten aufgrund seiner Unkenntnis über den massenweisen Aktienverkauf nicht. Da sowohl die Unterlassungsanweisung als auch deren Publikation nicht zu beanstanden sind, erübrigt sich eine (angemessene) Reduktion der Untersuchungs- und Verfahrenskosten. Ausserdem kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die Unkenntnis über den massenweisen Aktienverkauf berufen (vgl. E. 5.3.3 hiervor). Im Lichte der ständigen Rechtsprechung und der bestehenden gesetzlichen Grundlagen ist auch die Kostenauferlegung unter solidarischer Haftung gerechtfertigt (vgl. BGE 135 II 356 E. 6.2.1; Urteil 2C_220/2020 vom 15. Juni 2020 E. 5; Art. 36 Abs. 1 und Abs. 4 FINMAG; Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV; SR 956.122]; Art. 6 FINMA-GebV i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Das vorinstanzliche Urteil ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.”
“Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Folglich richtet er sich sinngemäss auch gegen die Auferlegung der Kosten der Untersuchungsbeauftragen und der Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung, obschon in der Beschwerde eine Begründung der Rüge betreffend die Kostenauferlegung fehlt. Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG) korrigiert das Bundesgericht über die Beanstandungen der beschwerdeführenden Person hinaus grundsätzlich nur rechtliche Mängel, die offensichtlich sind (vgl. E.2 hiervor). Solche Mängel bestehen mit Blick auf die Kostenauferlegung unter solidarischer Haftung nicht (vgl. Art. 36 Abs. 1 und Abs. 4 FINMAG; Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV; SR 956.122]; Art. 6 FINMA-GebV i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]; vgl. auch BGE 135 II 356 E. 6.2.1; Urteil 2C_220/2020 vom 15. Juni 2020 E. 5). Das vorinstanzliche Urteil ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.”
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