Der Betrag, der über die Zusatzabgaben gedeckt werden muss, wird wie folgt gedeckt:
- im Bereich der Finanzmarktinfrastrukturen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe aquater: zu zwei Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und zu acht Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Effektenumsatz;
- im Bereich der Finanzmarktinfrastrukturen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe aquinquies: zu zwei Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und zu acht Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag.