Projekte
Neuer Chat
Korpus
Grid
Playbook
Dokumente
Verlauf
Sprache: DE
Hilfezentrum
A
Einstellungen
Loading source…
Law
/
FINMA-GebV · Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
Art. 2
Art. 1
Art. 3
Zurück zum Gesetz
Art. 2
Art. 1
Art. 3
956.122
FINMA-GebV
Federal Council Ordinance
01.01.2009
Originalquelle
Die Gesamtkosten der FINMA setzen sich zusammen aus:
den Kosten, die ihr aus der Aufsichtstätigkeit in den einzelnen Aufsichtsbereichen direkt entstehen; und
den Kosten, die sie keinem Aufsichtsbereich direkt zuordnen kann (Strukturkosten).
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.