Erfordern die Risiken oder das Geschäftsmodell einer oder eines Beaufsichtigten die Prüfung zusätzlicher Prüfgebiete, so legt die FINMA diese im Einzelfall fest.
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Prüfberichte können nach der Rechtsprechung der FINMA Anlass für Vorabklärungen geben und als Informationsquelle bzw. Schnittstelle zur laufenden Aufsicht dienen; auf dieser Grundlage können gestützt auf Art. 4 FINMA‑PV Zusatzprüfungen angeordnet werden.
“Die Vorinstanz ist im Wesentlichen der Ansicht, dass es trotz der Prüfberichte, die keine Aufsichtsrechtsverletzungen der Bank festgestellt hätten, in der Verantwortung der Bank und ihrer Organe lag, Aufsichtsrecht einzuhalten. Die Schweizerische Bankenaufsicht ist dualistisch ausgestaltet (vgl. Art. 18 Abs. 1 BankG). Banken werden durch die bankengesetzliche Prüfgesellschaften überwacht, die im Auftrag (privatrechtlich) und auf Kosten der beaufsichtigten Institute tätig sind (Art. 24 Abs. 1 Bst. a und Abs. 5 FINMAG) und gleichzeitig als "verlängerter Arm" der FINMA walten (vgl. Bericht des Bundesrates zur Weiterentwicklung der Aufsichtsinstrumente und der Organisation der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 23. Mai 2012, BBl 2012 5785, 5800). Die Prüfgesellschaft steht aber auch in einem verwaltungsrechtlichen Verhältnis zur FINMA (vgl. Reto Arpagaus, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, 2015, Ausgabe Juli 2015, Art. 18 N. 15), erstattet dieser Bericht über ihre Prüfungen (Art. 27 Abs. 1 FINMAG) und ist meldepflichtig (Art. 27 Abs. 2 und 3 FINMAG). Zusatzprüfungen können gestützt auf Art. 4 FINMA-PV angeordnet werden. Die Tatsache, dass die Prüfgesellschaft der Bank nie eine schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen oder schwere Missstände feststellte, schliesst Verfehlungen der Bank bzw. ein dem Beschwerdeführer persönlich vorwerfbares Verschulden nicht aus. Es liegt im Konzept der dualistischen Aufsicht begründet, dass die Aufsichtsbehörde die Verletzungen von Aufsichtsrecht teilweise erst im Nachhinein feststellt und gewisse Verhaltensweisen des Beaufsichtigten bereits über eine längere Zeitspanne bestanden haben. Ein Prüfbericht einer Prüfgesellschaft kann zudem auch selber Anlass für Vorabklärungen der FINMA geben und in diesem Sinne als Schnittstelle zwischen der laufenden Aufsichtstätigkeit und der Verfahrensführung der FINMA fungieren (vgl. Zulauf et al., a.a.O., S. 66) bzw. als Informationsquelle dienen (vgl. Arpagaus, a.a.O., Art. 18 N. 7). Folglich kann die Bank bzw. der Beschwerdeführer daraus, dass die FINMA nach der Vorlage des Prüfberichts zur Zusatzprüfung vom 20.”
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