956.161FINMA-PVFederal Council Ordinance01.01.2015Originalquelle
Für die Mandatsdauer der leitenden Prüferinnen und leitenden Prüfer gilt Artikel 730a Absatz 2 OR1sinngemäss. Nach Abschluss eines Prüfmandats dürfen leitende Prüferinnen oder leitende Prüfer erst nach einem Unterbruch von drei Jahren wieder auf dem gleichen Mandat tätig werden.
Prüfmandate dürfen nicht pauschal entschädigt werden. Nicht erlaubt ist namentlich die Vereinbarung eines bestimmten Zeitaufwands.