(Art. 1 und 157 FinfraG)
Diese Verordnung regelt namentlich:
- die Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für Finanzmarktinfrastrukturen;
- die Pflichten der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer beim Handel mit Derivaten;
- die Offenlegung von Beteiligungen;
- die öffentlichen Kaufangebote;
- die Ausnahmen von den Verboten des Insiderhandels und der Marktmanipulation.