(Art. 137 FinfraG)
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Sind die Voraussetzungen von Art. 137 FinfraG und Art. 121 FinfraV erfüllt, ist die Klage in der Regel gutzuheissen. Die im Publikum befindlichen Namenaktien sind für kraftlos zu erklären. Die Beklagte ist verpflichtet, die kraftloserklärten Aktien neu auszugeben und diese der Klägerin gegen Zahlung des Angebotspreises zu übertragen.
“Sind mithin die Voraussetzungen von Art. 137 FinfraG und Art. 121 FinfraV erfüllt, ist die Klage ohne Weiteres gutzuheissen und die restlichen sich im Publikum befindenden Namenaktien der Beklagten sind für kraftlos zu erklären. In der Kon- sequenz ist die Beklagte zu verpflichten, die für kraftlos erklärten Aktien neu auszu- geben und diese Aktien der Klägerin gegen Zahlung des Angebotspreises von CHF 1'355.70 pro neu ausgegebener Stammaktie und gegen Zahlung des Ange- botspreises von CHF”
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