(Art. 137 Abs. 1 FinfraG)
Zur Feststellung, ob der Grenzwert von 98 Prozent nach Artikel 137 Absatz 1 FinfraG überschritten ist oder nicht, werden neben den direkt gehaltenen Aktien auch die Aktien berücksichtigt:
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Für die Schwellenberechnung ist das im Handelsregister eingetragene Aktienkapital massgebend. Die Berechnung der von der Klägerin gehaltenen Stimmrechte richtet sich nach dem Zeitpunkt der Klageeinleitung. Das Gesetz nennt den massgeblichen Stichtag für das eingetragene Aktienkapital nicht ausdrücklich; nach herrschender Lehre ist dafür der Urteilszeitpunkt als massgeblich anzusehen.
“Die Berechnung des von der Klägerin gehaltenen Stimmrechtsanteils erfolgt unter Berücksichtigung aller Aktien, welche die Klägerin im Zeitpunkt der Klage- einleitung direkt oder indirekt hält (Art. 137 FinfraG i.V.m. Art. 120 FinfraV). Dazu zählen auch diejenigen Aktien, die die Beklagte als eigene Aktien hält (Art. 120 FinfraV; vgl. ALEX NIKITINE/SARAH SCHULTHESS, in: SETHE/FAVRE/HESS/KRA- MER/SCHOTT [Hrsg.], Kommentar FinfraG, Zürich 2017, N. 22 zu Art. 137 FinfraG). - 7 - Für die Berechnung des Schwellenwerts ist dabei das im Handelsregister einge- tragene Aktienkapital massgebend (NIKITINE/SCHULTHESS, a.a.O., N. 19 zu Art. 137 FinfraG). Dies gilt auch, wenn zwischenzeitlich genehmigte oder bedingte Aktien herausgegeben, aber noch nicht im Register eingetragen wurden (NIKITINE/SCHUL- THESS, a.a.O., N 25 zu Art. 137 FinfraG). Zum dabei relevanten Stichtag äussert sich das Gesetz nicht ausdrücklich. Mit der herrschenden Lehre ist davon auszu- gehen, dass der Urteilszeitpunkt massgebend ist. Entscheidend ist, dass es sich bei der erreichten Beteiligungsquote um ein Tatbestandselement handelt, worüber erst in diesem Zeitpunkt zu entscheiden ist. Weiter können die Parteien in Anwen- dung des Zivilprozessrechts bis dahin neue Tatsachen vorbringen, was ebenfalls für die Massgeblichkeit des Urteilszeitpunkts spricht (vgl.”
“Die Berechnung des von der Klägerin gehaltenen Stimmrechtsanteils er- folgt unter Berücksichtigung aller Aktien, welche die Klägerin im Zeitpunkt der Klageeinleitung direkt oder indirekt hält (Art. 137 FinfraG i.v.m. Art. 120 FinfraV). Dazu zählen auch diejenigen Aktien, die die Beklagte als eigene Aktien hält (Art. 120 FinfraV; vgl. ALEX NIKITINE/SARAH SCHULTHESS, in: SETHE/FAVRE/HESS/ KRAMER/SCHOTT [Hrsg.], Kommentar FinfraG, Zürich 2017, N 22 zu Art. 137 Fin- fraG). Für die Berechnung des Schwellenwerts ist dabei das im Handelsregister eingetragene Aktienkapital massgebend (NIKITINE/SCHULTHESS, a.a.O., N 19 zu Art. 137 FinfraG). Dies gilt auch, wenn zwischenzeitlich genehmigte oder bedingte Aktien herausgegeben, aber noch nicht im Register eingetragen wurden (N IKITI- NE /SCHULTHESS, a.a.O., N 25 zu Art. 137 FinfraG). Zum dabei relevanten Stichtag äussert sich das Gesetz nicht ausdrücklich. Mit der herrschenden Lehre ist davon auszugehen, dass der Urteilszeitpunkt massgebend ist. Entscheidend ist, dass es sich bei der erreichten Beteiligungsquote um ein Tatbestandselement handelt, worüber erst in diesem Zeitpunkt zu entscheiden ist. Weiter können die Parteien - 6 - in Anwendung des Zivilprozessrechts bis dahin neue Tatsachen vorbringen, was ebenfalls für die Massgeblichkeit des Urteilszeitpunkts spricht (vgl.”
Bei Überschreiten des 98%-Grenzwerts beginnt die dreimonatige Klagefrist gemäss Art. 137 FinfraG mit Ablauf der Nachfrist des öffentlichen Kaufangebots.
“% der Stimmrechte der Beklagten (193'573 Stammaktien und 1'156'026 Stimmrechtsaktien der Beklagten). Damit ist der Grenzwert von 98 % gemäss Art. 137 Abs. 1 FinfraG i. V.m. Art. 120 FinfraV überschritten. Mit der Kla- geeinleitung am 21. November 2024 hat die Klägerin alsdann auch die dreimonatige Klagefrist gemäss Art. 137 FinfraG, die mit Ablauf der Nachfrist des öffentlichen Kaufangebots am 12. November 2024 zu laufen begann, eingehalten (RAMPINI/REI- TER, a. a. O., Art. 137 N .16; BAHAR, a. a. O., Art. 137 N. 14; BAECKERT, a. a. O., Rz. 183). Schliesslich sind sich die Parteien einig, dass die Beklagte die für kraftlos erklärten Beteiligungspapiere gegen Entrichtung des Angebotspreises von CHF 1'355.70 pro Stammaktie resp. CHF”
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