958.11FinfraVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
(Art. 116 FinfraG)
Finanzielle und Nichtfinanzielle Gegenparteien regeln schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, die Abläufe, mit denen sie die Umsetzung der Pflichten sicherstellen:1
zur Abrechnung über eine zentrale Gegenpartei (Art. 97 FinfraG);
zur Ermittlung der Schwellenwerte (Art. 100 FinfraG);
zur Meldung an ein Transaktionsregister (Art. 104 FinfraG);
zur Risikominderung (Art. 107 FinfraG);
zum Handel über Handelsplätze und organisierte Handelssysteme (Art. 112 FinfraG).
Nichtfinanzielle Gegenparteien, die nicht mit Derivaten handeln wollen, können diesen Beschluss schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, festhalten und sind dann von der Pflicht nach Absatz 1 befreit.2
Finanzielle Gegenparteien, die von anderen Finanziellen oder Nichtfinanziellen Gegenparteien mit der Umsetzung von deren Pflichten beauftragt werden, regeln die entsprechenden Abläufe gemäss Absatz 1 sinngemäss.
Footnotes
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 14 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). ↩
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 14 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). ↩
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