(Art. 142 Abs. 2 und 143 Abs. 2 FinfraG) Das Rückkaufinserat nach Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe g und Absatz 2 Buchstabe c muss mindestens folgende Angaben enthalten: a. Informationen zum Emittenten, insbesondere zu: 1. seiner Identität, 2. dem ausgegebenen Kapital, 3. seiner Beteiligung am eigenen Kapital, 4. den Aktionärsbeteiligungen nach Artikel 120 FinfraG; b. Art, Zweck und Gegenstand des Rückkaufprogramms; c. den Zeitplan.
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