(Art. 142 Abs. 2 und 143 Abs. 2 FinfraG)
- Folgende Effektengeschäfte sind auch dann zulässig, wenn sie unter die Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe a und 143 Absatz 1 FinfraG fallen:
- Effektengeschäfte zur Umsetzung des eigenen Entschlusses, ein Effektengeschäft zu tätigen, insbesondere der Erwerb von Effekten der Zielgesellschaft durch den potenziellen Anbieter im Hinblick auf die Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots, vorausgesetzt der Entschluss wurde nicht aufgrund einer Insiderinformation gefasst;
- Effektengeschäfte, soweit sie im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anlagezwecken getätigt werden von:
1. Bund, Kantonen oder Gemeinden,
2. der SNB,
3. der BIZ, und
4. multilateralen Entwicklungsbanken gemäss Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe c der ERV1.
- Absatz 1 kann auch für Effektengeschäfte anwendbar erklärt werden, die von folgenden Stellen getätigt werden, vorausgesetzt die Geschäfte werden im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anlagezwecken getätigt, es wird Gegenrecht gewährt und eine Ausnahme steht nicht im Widerspruch zum Gesetzeszweck:
- ausländische Zentralbanken;
- die EZB;
- Stellen eines Staates, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind;
- die EFSF;
- der ESM.
- Das EFD veröffentlicht eine Liste der Stellen, die unter Absatz 2 fallen.