958.11FinfraVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Die Pflicht zur Meldung an ein Transaktionsregister nach Artikel 104 FinfraG muss spätestens erfüllt werden:
nach 6 Monaten, gerechnet ab der ersten Bewilligung oder Anerkennung eines Transaktionsregisters durch die FINMA: für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte, wenn die zur Meldung verpflichtete Person keine kleine Finanzielle Gegenpartei oder eine zentrale Gegenpartei ist;
nach 9 Monaten, gerechnet ab der ersten Bewilligung oder Anerkennung eines Transaktionsregisters durch die FINMA: für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte, wenn die zur Meldung verpflichtete Person eine kleine Finanzielle Gegenpartei oder eine Nichtfinanzielle Gegenpartei ist, die nicht klein ist;
1 ab dem 1. Januar 2028: für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte in allen übrigen Fällen.2
Für die Meldung von Derivatgeschäften, die über Handelsplätze oder den Betreiber eines organisierten Handelssystems gehandelt wurden, verlängern sich die Fristen nach Absatz 1 um jeweils 6 Monate.
In besonderen Fällen kann die FINMA die Fristen nach diesem Artikel erstrecken.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 576). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3377). ↩
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