(Art. 21 FinfraG)
Die Finanzmarktinfrastruktur veröffentlicht regelmässig neben den Informationen nach Artikel 21 FinfraG:
- die Regeln und Verfahren für den Betrieb der Finanzmarktinfrastruktur, einschliesslich der Rechte und Pflichten der Finanzmarktinfrastruktur sowie der Teilnehmer;
- die Preise und Gebühren für die von der Finanzmarktinfrastruktur erbrachten Dienstleistungen, einschliesslich der Bedingungen für die Gewährung von Rabatten;
- die mit den erbrachten Dienstleistungen verbundenen Risiken für die Teilnehmer;
- die Kriterien zur Suspendierung und zum Ausschluss eines Teilnehmers;
- die Regeln und Verfahren beim Ausfall eines Teilnehmers;
- die Regeln und Verfahren, die erforderlich sind, um die Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen von Teilnehmern und indirekten Teilnehmern getrennt zu halten und aufzuzeichnen sowie zu übertragen;
- die aggregierten Transaktionsvolumina und -beträge;
- die Anzahl, den Nominalwert und die Emissionswährung der zentral verwahrten Effekten;
- weitere Informationen gemäss anerkannten internationalen Standards.