(Art. 24 Abs. 1 FinfraG) Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit der Finanzmarktinfrastruktur können insbesondere umfassen: a. strukturelle Verbesserung und Entflechtung durch: 1. Ausrichtung der Rechtsstruktur nach Geschäftseinheiten (business-aligned legal entities ), 2. Bildung rechtlich selbstständiger Dienstleistungseinheiten, 3. Eliminierung oder Verminderung faktischer Beistandszwänge, insbesondere durch Bildung einer unabhängigen Führungsstruktur, 4. Reduktion geografischer oder bilanzieller Asymmetrien; b. finanzielle Entflechtung zur Begrenzung der Ansteckungsrisiken durch: 1. Reduktion der Kapitalbeteiligungen unter den juristischen Einheiten auf gleicher Ebene, 2. Beschränkung der Gewährung unbesicherter Kredite und Garantien unter juristischen Einheiten auf gleicher Ebene innerhalb der Finanzgruppe, 3. Schaffung einer Anreizstruktur zu möglichst marktnaher konzerninterner Finanzierung; c. operative Entflechtung zur Sicherung von Daten und zur Weiterführung wichtiger betrieblicher Dienstleistungen durch: 1. Gewährleistung des Zugriffs auf und des Einsatzes von Datenbeständen, Datenbanken und Informatikmitteln, 2. Separierung wesentlicher Funktionen oder deren nachhaltige Auslagerung, 3. Zugang zu und Weiternutzung von für den Geschäftsbetrieb wesentlichen Systemen.
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