958.11FinfraVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
(Art. 27 Abs. 4 FinfraG)
Bei der Genehmigung von Reglementen prüft die FINMA insbesondere, ob diese:
die Transparenz und die Gleichbehandlung der Anlegerinnen und Anleger sicherstellen; und
die Funktionsfähigkeit der Effektenmärkte gewährleisten.
Die FINMA kann vor ihrem Entscheid die Wettbewerbskommission konsultieren. Diese äussert sich dazu, ob die Reglemente wettbewerbsneutral sind und wettbewerbsbehindernde Absprachen begünstigen oder nicht.
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