(Art. 29 Abs. 1 und 3 Bst. b FinfraG)
- Der Handelsplatz veröffentlicht während der üblichen Handelszeiten kontinuierlich die über seine Handelssysteme mitgeteilten Informationen zur Vorhandelstransparenz für Aktien.
- Zu veröffentlichen sind für jede Aktie die fünf besten Geld- und Briefkurse und das Volumen der Aufträge.
- Die Absätze 1 und 2 gelten auch für verbindliche Interessenbekundungen.
- Der Handelsplatz kann in seinen Reglementen Ausnahmen vorsehen bei:
- Referenzkurssystemen, sofern die Referenzkurse breit gestreut werden und von den Teilnehmern als verlässlich angesehen werden;
- Systemen, die ausschliesslich bereits ausgehandelte Geschäfte formalisieren;
- Aufträgen, die mit einem Auftragsverwaltungssystem des Handelsplatzes getätigt werden, solange die Veröffentlichung noch nicht erfolgt ist;
- Aufträgen mit grossem Volumen im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang.