(Art. 29 Abs. 3 Bst. b FinfraG)
- Nicht den Bestimmungen zur Vor- und zur Nachhandelstransparenz unterliegen Effektengeschäfte, soweit sie im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anlagezwecken getätigt werden von:
- Bund, Kantonen oder Gemeinden;
- der SNB;
- der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ);
- multilateralen Entwicklungsbanken gemäss Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe c der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 20121(ERV).
- Von den Bestimmungen zur Vor- und zur Nachhandelstransparenz ausgenommen werden können Effektengeschäfte, die von folgenden Stellen getätigt werden, vorausgesetzt die Geschäfte erfolgen im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anlagezwecken, es wird Gegenrecht gewährt und eine Ausnahme steht nicht im Widerspruch zum Gesetzeszweck:
- ausländischen Zentralbanken;
- der Europäischen Zentralbank (EZB);
- Stellen eines Staates, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind;
- der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF);
- dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM).
- Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) veröffentlicht eine Liste der Stellen, die unter Absatz 2 fallen.
- Ob Geschäfte im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anlagezwecken getätigt werden, ist dem Handelsplatz mitzuteilen.