958.11FinfraVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
(Art. 52 FinfraG)
Als Liquidität in einer Währung nach Artikel 52 Absatz 1 FinfraG gelten:
Barguthaben in dieser Währung bei einer Zentralbank oder einem kreditwürdigen Finanzinstitut;
Barguthaben in anderen Währungen, die sich mit Devisengeschäften rechtzeitig in diese Währung konvertieren lassen;
vertraglich vereinbarte, bewilligte und ohne weiteren Kreditentscheid benutzbare unbesicherte Limiten (Kreditlinien) in dieser Währung bei einem kreditwürdigen Finanzinstitut;
die Sicherheiten gemäss Artikel 49 FinfraG und Vermögenswerte, die sich rechtzeitig durch Verkauf in Barguthaben in dieser Währung umwandeln lassen;
die Sicherheiten gemäss Artikel 49 FinfraG und Vermögenswerte, die sich rechtzeitig bei Zentralbanken oder kreditwürdigen Finanzinstituten mit vertraglich vereinbarten besicherten Kreditlimiten oder mit vertraglich vereinbarten Repolimiten in Barguthaben dieser Währung umwandeln lassen.
Die zentrale Gegenpartei prüft regelmässig die Einhaltung der Anforderungen gemäss Artikel 52 Absatz 1 FinfraG unter verschiedenen Stressszenarien. Dabei wendet sie auf die Liquidität Sicherheitsabschläge an, die auch unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen angemessen sind. Sie diversifiziert ihre Liquiditätsgeber.
Die Anlagestrategie der zentralen Gegenpartei muss im Einklang mit ihrer Risikomanagementstrategie stehen. Sie hat Klumpenrisiken zu vermeiden.
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