958.11FinfraVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
(Art. 8 FinfraG)
Der Zentralverwahrer richtet für jedes von ihm betriebene Effektenabwicklungssystem einen Nutzerausschuss ein, in dem die Emittenten und die Teilnehmer dieser Effektenabwicklungssysteme vertreten sind.
Der Nutzerausschuss berät den Zentralverwahrer in den wesentlichen Belangen, die die Emittenten und die Teilnehmer betreffen.
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