(Art. 73d Abs. 3 FinfraG)
- DLT-Effekten können vom DLT-Handelssystem zugelassen werden, wenn das verteilte elektronische Register mindestens die Anforderungen nach Artikel 973d Absatz 2 OR1erfüllt.
- Wird das verteilte elektronische Register nicht vom betreffenden DLT-Handelssystem selbst betrieben, so prüft dieses das Register vor der Zulassung entsprechender DLT-Effekten und anschliessend regelmässig, mindestens jedoch einmal jährlich auf Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1.
- Es informiert seine Teilnehmer über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse.