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Kommentare: Art. 60 | Omnilex
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FinfraV · Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
Art. 60
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Art. 61
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Art. 60
Art. 59
Art. 61
958.11
FinfraV
Federal Council Ordinance
01.01.2016
Originalquelle
(Art. 75 FinfraG)
Das Transaktionsregister muss die gemeldeten Daten:
umgehend und vollständig registrieren;
sowohl on- als auch offline speichern;
in angemessener Anzahl kopieren.
Es zeichnet sämtliche Änderungen der gemeldeten Daten auf. Dabei gibt es an:
auf wessen Antrag die Änderung vorgenommen wird;
die Gründe für die Änderung;
den Zeitpunkt der Änderung;
eine eindeutige Umschreibung der Änderung.
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