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Kommentare: Art. 66 | Omnilex
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FinfraV · Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
Art. 66
Art. 65
Art. 67
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Art. 66
Art. 65
Art. 67
958.11
FinfraV
Federal Council Ordinance
01.01.2016
Originalquelle
(Art. 82 FinfraG)
Das Zahlungssystem gewährleistet eine sachgerechte und rechtskonforme Abrechnung und Abwicklung von Zahlungsverpflichtungen.
Es legt den Zeitpunkt fest, ab dem:
eine Weisung für eine Zahlung nicht mehr abgeändert oder widerrufen werden kann;
eine Zahlung abgewickelt ist.
Zahlungssysteme, die eine gemeinsame Abwicklungsinfrastruktur verwenden, legen identische Zeitpunkte fest für:
das Einbringen von Zahlungsaufträgen in das System der gemeinsamen Abwicklungsinfrastruktur;
die Unwiderrufbarkeit von Zahlungsaufträgen.
Das Zahlungssystem wickelt Zahlungen so weit wie möglich in Echtzeit ab, spätestens aber am Ende des Valutatages.
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