958.11FinfraVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
(Art. 89 FinfraG)
Weisungen von Teilnehmern sind insbesondere Instruktionen, die:
unmittelbar die Abwicklung von Zahlungen oder Effektentransaktionen betreffen; oder
der Bereitstellung der nach den Regeln des Systems erforderlichen finanziellen Mittel oder Sicherheiten dienen.
Ein Zahlungs- oder Übertragungsauftrag kann ab dem Zeitpunkt nach Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe a FinfraG und nach Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung weder von einem Teilnehmer dieses Systems noch von einem Dritten widerrufen werden.
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