958.11FinfraVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
(Art. 94 Abs. 2 FinfraG)
Derivatgeschäfte mit folgenden Gegenparteien unterstehen der Meldepflicht nach Artikel 104 FinfraG, nicht aber den anderen Pflichten im Handel mit Derivaten:
ausländische Zentralbanken;
die EZB;
die EFSF;
der ESM;
Stellen eines Staates, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind;
Finanzinstitute, die von einer Zentralregierung oder von einer Regierung einer untergeordneten Gebietskörperschaft eingerichtet wurden, um in staatlichem Auftrag auf nicht-wettbewerblicher, nicht-gewinnorientierter Basis Förderdarlehen zu vergeben.
Von der Meldepflicht ausgenommen werden können Derivatgeschäfte mit ausländischen Zentralbanken sowie den Stellen gemäss Absatz 1 Buchstabe e, soweit Gegenrecht gewährt wird.
Das EFD veröffentlicht eine Liste der ausländischen Stellen, die unter Absatz 2 fallen.
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