958.11FinfraVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
(Art. 8 Abs. 2 FinfraG)
Die Finanzmarktinfrastruktur muss über eine Organisationsstruktur und Organisationsgrundlagen verfügen, welche die Aufgaben, Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Rechenschaftspflichten folgender Organe festlegen:
Organ für die Geschäftsführung;
Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle;
interne Revision.
Das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle muss mindestens drei Mitglieder umfassen. Diese dürfen nicht den Organen nach Absatz 1 Buchstaben a und c angehören.
Das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle regelt die Grundzüge des Risikomanagements und bestimmt die Risikobereitschaft der Finanzmarktinfrastruktur. Es lässt seine Leistungen regelmässig beurteilen.
Die Finanzmarktinfrastruktur sorgt für die Festlegung, Einführung und Aufrechterhaltung einer Vergütungspolitik, die einem soliden, effektiven Risikomanagement förderlich ist und keine Anreize für eine Lockerung der Risikostandards schafft.
Sie muss über Mechanismen verfügen, die es erlauben, die Bedürfnisse der Teilnehmer in Bezug auf die Dienstleistungen der Finanzmarktinfrastruktur zu erheben.
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