958.11FinfraVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
(Art. 95 FinfraG)
Die FINMA anerkennt ausländisches Recht als gleichwertig, wenn die Pflichten im Handel mit Derivaten und die Bestimmungen zur Aufsicht in den wesentlichen Wirkungen mit den schweizerischen vergleichbar sind.
Diese Voraussetzung ist erfüllt mit Bezug auf die:
Abrechnungspflicht nach Artikel 97 FinfraG: wenn die Abrechnung die System- und Gegenparteirisiken aus standardisierten OTC-Derivaten weitgehend reduziert;
die Meldepflicht nach Artikel 104 FinfraG: wenn die Meldung mindestens die Angaben nach Artikel 105 Absatz 2 FinfraG enthält;
die Risikominderungspflicht nach den Artikeln 107–110 FinfraG: wenn die entsprechenden Massnahmen die System- und Gegenparteirisiken bei nicht-standardisierten OTC-Derivaten weitgehend reduzieren;
die Plattformhandelspflicht nach Artikel 112 FinfraG: wenn durch den Handel von standardisierten Derivaten über Handelsplätze oder organisierte Handelssysteme die Vor- und Nachhandelstransparenz im Derivatmarkt angemessen verbessert wird.
Eine schweizerische Gegenpartei kann ihre Pflichten im Handel mit Derivaten mit einer anderen schweizerischen Gegenpartei nach einem von der FINMA anerkannten ausländischen Aufsichtsrecht erfüllen, sofern das Derivatgeschäft oder eine Gegenpartei zu diesem eine sachliche Beziehung aufweist. Die blosse Rechtswahl schafft keine sachliche Beziehung.
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