(Art. 97 und 101 Abs. 2 FinfraG)
Die Pflicht, Derivatgeschäfte über bewilligte oder anerkannte zentrale Gegenparteien abzurechnen, gilt, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die FINMA die Abrechnungspflicht für die betreffende Derivatekategorie bekannt macht:
1. Teilnehmer an einer bewilligten oder anerkannten zentralen Gegenpartei mit anderen Finanziellen Gegenparteien, die nicht klein sind, neu abschliessen, oder
2. übrige Finanzielle Gegenparteien, die nicht klein sind, neu untereinander abschliessen;
c. nach Ablauf von 18 Monaten: für alle übrigen Derivatgeschäfte, die neu abgeschlossen werden.
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