(Art. 98 Abs. 3 FinfraG)
Derivatgeschäfte zur Reduzierung von Risiken sind unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder der Liquiditäts- oder Vermögensbewirtschaftung der Nichtfinanziellen Gegenpartei verbunden, wenn sie:
- der Absicherung von Risiken einer Veränderung des Werts der Aktiven oder Passiven dienen, über die die Nichtfinanzielle Gegenpartei oder deren Gruppe entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit nach vernünftigem Ermessen verfügt;
- der Absicherung von Risiken dienen, die sich aus indirekten Auswirkungen von Schwankungen der Zinssätze, Inflationsraten, Devisenkurse oder Kreditrisiken auf den Wert der Aktiven und Passiven ergeben;
- als Absicherungsgeschäfte nach einem Rechnungslegungsstandard gelten, der nach Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 20121über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung anerkannt ist; oder
- als pauschale Absicherungsgeschäfte im Rahmen einer Bewirtschaftung von Geschäftsrisiken (Portfolio- oder Macrohedging) oder mittels Näherungsverfahren (Proxy Hedging) nach anerkannten internationalen Standards abgeschlossen werden.