(Art. 108 Bst. d FinfraG)
- Auf eine Portfoliokompression kann verzichtet werden, wenn sie zu keiner massgeblichen Verringerung des Gegenparteirisikos führen würde und die pflichtige Gegenpartei dies mindestens alle sechs Monate dokumentiert.
- Zu keiner massgeblichen Verringerung des Gegenparteirisikos führt eine Portfolio-kompression namentlich dann, wenn:
- das Portfolio keine oder nur wenige saldierungsfähige OTC-Derivatgeschäfte enthält;
- sie die Wirksamkeit der internen Risikoprozesse und -kontrollen gefährden würde.
- Auf eine Portfoliokompression kann auch dann verzichtet werden, wenn der entsprechende Aufwand verglichen mit der zu erwartenden Verringerung des Gegenparteirisikos unverhältnismässig wäre.