(Art. 105 Abs. 3)
1.1 Sofern Schuldverschreibungen eine Bonitätseinstufung einer bewilligten Ratingagentur haben, können die Volatilitätsschätzungen für jede Kategorie von Wertpapieren angegeben werden. 1.2 Bei der Abgrenzung der Wertpapierkategorien müssen die Art des Emittenten, dessen Rating, die Restlaufzeit und die modifizierte Duration berücksichtigt werden. Volatilitätsschätzungen müssen repräsentativ für die tatsächlich in dieser Kategorie enthaltenen Wertpapiere sein. 1.3 Für die als Sicherheit anerkannten übrigen Schuldverschreibungen oder Aktien müssen die Wertabschläge für jedes Wertpapier einzeln berechnet werden. 1.4 Die Volatilitäten der Sicherheit und der Währungsinkongruenz müssen einzeln geschätzt werden. Die geschätzten Volatilitäten dürfen die Korrelationen zwischen Forderungen ohne Verwendung von Sicherheiten, Sicherheiten und Wechselkursen nicht berücksichtigen. 1.5 Werden die Wertabschläge mittels eigener Schätzung ermittelt, so müssen die folgenden quantitativen Anforderungen erfüllt sein: 1.5.1 Bei der Ermittlung des Wertabschlags ist ein einseitiges 99-Prozent-Konfidenzintervall zu verwenden. 1.5.2 Die Mindesthaltedauer beträgt 10 Geschäftstage. 1.5.3 Wenn die Frequenz der Neubewertung länger als einen Tag beträgt, ist der Mindest-Wertabschlag in Abhängigkeit von der Anzahl der Geschäftstage zwischen Neubewertung mit Hilfe der nachfolgenden Formel zu skalieren: H = HM √ [(NR + (TM - 1)) / TM] Dabei gelten als: H = der vorzunehmende Wertabschlag HM = der Wertabschlag bei täglicher Neubewertung NR = die tatsächliche Anzahl an Geschäftstagen zwischen den Neubewertungen TM = die Mindesthalteperiode für das betreffende Geschäft. 1.5.4 Der Illiquidität von Aktiva niedrigerer Qualität muss Rechnung getragen werden. In den Fällen, in denen eine vorgegebene Halteperiode angesichts der Liquidität der Sicherheiten zu kurz bemessen ist, muss die Halteperiode heraufgesetzt werden. Die Banken müssen erkennen, wenn historische Daten die potenzielle Volatilität unterschätzen, insbesondere im Fall gestützter Wechselkurse. In diesen Fällen sind die Daten einem Stresstest zu unterwerfen. 1.5.5 Der Erhebungszeitraum zur Ermittlung der Wertabschläge muss mindestens ein Jahr betragen. Werden die einzelnen Tagesbeobachtungen mit unterschiedlichen Gewichten berücksichtigt, so muss der gewichtete durchschnittliche Erhebungszeitraum mindestens ein Jahr betragen (d. h. im gewogenen Durchschnitt liegen die einzelnen Werte mindestens ein Jahr zurück). 1.5.6 Die Daten müssen mindestens einmal in drei Monaten aktualisiert werden. Falls es die Marktbedingungen erfordern, sind sie unverzüglich zu aktualisieren.
2.1 Die geschätzten Volatilitäten und die Halteperioden müssen im täglichen Risikomanagementprozess der Bank verwendet werden. 2.2 Die Banken haben sicherzustellen, dass die Anforderungen dieses Anhangs in den internen Richtlinien, Kontrollen und Verfahren betreffend des Risikomesssystems korrekt wiedergegeben werden. 2.3 Das Risikomesssystem muss in Verbindung mit internen Kreditlimiten verwendet werden. 2.4 Im internen Revisionsprozess muss regelmässig eine unabhängige Überprüfung des Risikomesssystems durchgeführt werden. Sie muss mindestens folgende Punkte umfassen: 2.4.1 die Einbettung der Risikomessung in das tägliche Risikomanagement; 2.4.2 die Validierung jeder wesentlichen Änderung im Risikomessverfahren; 2.4.3 die Genauigkeit und Vollständigkeit der Positionsdaten; 2.4.4 die Prüfung der Konsistenz, Zeitnähe und Zuverlässigkeit der für die internen Modelle herangezogenen Datenquellen, einschliesslich der Unabhängigkeit solcher Datenquellen; und 2.4.5 die Genauigkeit und Angemessenheit der Volatilitätsannahmen.
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