(Art. 120 Abs. 1 und 4, 123 Abs. 1 FinfraG)
- Eine Meldepflicht besteht insbesondere auch, wenn einer der Grenzwert nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG erreicht, über- oder unterschritten wird:
- als Folge einer Erhöhung, Herabsetzung oder Umstrukturierung des Gesellschaftskapitals;
- bei Erwerb oder Veräusserung eigener Beteiligungspapiere durch eine Gesellschaft;
- 1 bei Erwerb und Veräusserung von Beteiligungspapieren für interne Sondervermögen nach Artikel 71 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 20182(FIDLEG);
- durch den Stimmrechtsanteil der Erwerbspositionen gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1, allein, ob ausübbar oder nicht und unabhängig davon, ob der gesamte Stimmrechtsanteil unter Berücksichtigung der Beteiligungsderivate nach Artikel 15 einen Grenzwert erreicht, über- oder unterschreitet;
- bei Übertragung von Beteiligungspapieren von Gesetzes wegen oder aufgrund eines Gerichts- oder Behördenentscheides.
- Änderungen der Informationen gemäss Artikel 22 Absätze 1 Buchstaben d und e, 2 Buchstaben c, d und f sowie 3 lösen erneut eine Meldepflicht aus.