(Art. 120 Abs. 1, 123 Abs. 1 FinfraG)
- Leihgeschäfte und vergleichbare Geschäfte wie insbesondere die Veräusserung von Effekten mit Rückkaufsverpflichtung (Repo-Geschäfte) oder Sicherungsübereignungen mit Eigentumsübergang sind zu melden.
- Meldepflichtig ist nur die Vertragspartei, welche im Rahmen solcher Geschäfte die Effekten vorübergehend übernimmt:
- bei Leihgeschäften: der Borger oder die Borgerin;
- bei Geschäften mit Rückkaufsverpflichtung: der Erwerber oder die Erwerberin; sowie
- bei Sicherungsübereignungen: der Sicherungsnehmer oder die Sicherungsnehmerin.
- Bei Ablauf des Geschäfts entsteht für die zurückgebende Vertragspartei nach Absatz 2 bei Erreichen oder Unterschreiten eines Grenzwerts gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG erneut eine Meldepflicht.
- Leihgeschäfte und Geschäfte mit Rückkaufsverpflichtungen sind nicht zu melden, sofern sie standardisiert über Handelsplattformen zum Zweck der Liquiditätsbewirtschaftung abgewickelt werden.