(Art. 123 Abs. 2 FinfraG)
- Banken und Wertpapierhäuser nach FINIG können bei der Berechnung der Erwerbspositionen (Art. 14 Abs. 1 Bst. a) und der Veräusserungspositionen (Art. 14 Abs. 1 Bst. b) Beteiligungspapiere und Beteiligungsderivate je nicht berücksichtigen, die sie:1
- in ihrem Handelsbestand halten, sofern deren Anteil 5 Prozent der Stimmrechte nicht erreicht;
- im Rahmen von Effektenleihen, Sicherungsübereignungen oder Repo-Geschäften halten, sofern deren Anteil 5 Prozent der Stimmrechte nicht erreicht;
- ausschliesslich und während höchstens zwei Börsentagen zum Zwecke der Abrechnung oder Abwicklung von Geschäften halten.
- Die Berechnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, sofern für diese Anteile keine Absicht besteht, die Stimmrechte auszuüben oder anderweitig auf die Geschäftsführung des Emittenten2Einfluss zu nehmen, und der Stimmrechtsanteil insgesamt 10 Prozent der Stimmrechte nicht übersteigt.
- Beteiligungspapiere für interne Sondervermögen nach Artikel 71 FIDLEG sind den eigenen Beständen der Bank oder des Wertpapierhauses zuzurechnen.3