(Art. 123 Abs. 1 FinfraG)
- Ab der Veröffentlichung der Voranmeldung des Übernahmeangebots oder des Prospekts zu diesem Angebot (Angebotsprospekt) bis zum Ende der Nachfrist gelten für folgende Personen ausschliesslich die von der Übernahmekommission gestützt auf Artikel 134 Absatz 5 FinfraG erlassenen Meldepflichten:
- den Anbieter^1^;
- Personen, die mit dem Anbieter in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe handeln;
- Personen gemäss Artikel 134 Absatz 1 FinfraG, die direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten über eine Beteiligung von mindestens 3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, der Zielgesellschaft oder gegebenenfalls einer anderen Gesellschaft, deren Beteiligungspapiere zum Tausch angeboten werden, verfügen;
- Personen, die von der Übernahmekommission gemäss Artikel 134 Absatz 3 FinfraG bezeichnet werden.
- Zu meldende Sachverhalte, die sich während des Übernahmeverfahrens ereignet haben, sind nach Ende der Nachfrist gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung zu melden.
- Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den Rückkauf eigener Beteiligungspapiere.