(Art. 123 Abs. 1 und 3 FinfraG)
- Gesuche um einen Vorabentscheid über Bestand oder Nichtbestand einer Meldepflicht sind rechtzeitig vor dem beabsichtigten Geschäft an die zuständige Offenlegungsstelle zu richten.
- Auf Gesuche für bereits abgeschlossene Geschäfte kann die zuständige Offenlegungsstelle ausnahmsweise eintreten.